Der Stuttgart Netze GmbH wurde vom Finanzamt Stuttgart Körperschaften bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.
Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung des Verteilernetzes des jeweiligen Netzbetreibers, an das der Netznutzer angeschlossen ist, sowie aller vorgelagerten Netze abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Gasnetzentgeltverordnung geregelt.
Die Preise für die Netznutzung wurden nach dem Netzpartizipationsmodell berechnet. Daraus haben wir sowohl für Kunden nach dem Standardlastprofilverfahren wie auch für Kunden mit registrierender Lastgangmessung sogenannte Stufenmodelle entwickelt.
Was sind Netzentgelte?
Damit Gas sicher bei Industrie, in Gewerbe oder bei Privathaushalten ankommt, wird es von Netzbetreibern über Transport- und Verteilnetze von der Energiequelle bis zur Eigentumsgrenze übertragen. Für diese Durchleitung des Gases erheben Netzbetreiber eine Gebühr, die sogenannten Netzentgelte. Sie werden von den Gasanbietern direkt an den jeweiligen Netzbetreiber gezahlt. Alle Netzbetreiber müssen ihre Netzentgelte regelmäßig veröffentlichen. Für Privathaushalte sind die Netzentgelte in der Regel Bestandteil des Gasliefervertrages und fließen in die Gesamtkalkulation der Gasanbieter ein. Bei Haushaltskunden machen die Netzentgelte rund eine Achtel des Rechnungsbetrages aus.
Netzbetreiber dürfen ihre Netzentgelte jedoch nicht willkürlich festlegen, sondern berechnen sie nach den Vorgaben der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV). Die Bundesnetzagentur überwacht die auf den Netzentgelten basierenden jährlichen Erlöse des Netzbetreibers. Diese dürfen gemäß der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Deshalb müssen Netzbetreiber regelmäßig ihre Effizienz unter Beweis stellen oder steigern.
Messstellenrahmenvertrag mit wettbewerblichen Messstellnbetreibern
Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Gasnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre auf Basis des Datenstandes zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und dies bis zum 30. September online zu veröffentlichen. Grundversorger gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der zum 01.07.2024 durch die Netze BW GmbH festgestellte Grundversorger für das Gasnetzgebiet der Stuttgart Netze GmbH im Konzessionsgebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ist:
Die aktuell ermittelte Grundversorgungspflicht ist bis zum 31.12.2027. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt am 01.07.2027 mit entsprechender Veröffentlichung bis 30.09.2027.
Gemäß § 111a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.
Konnte der Beschwerde nicht innerhalb von vier Wochen Abhilfe geleistet werden, so kann der Verbraucher ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Teilnahme hieran ist für den Energieversorger verpflichtend.
An folgende Schlichtungsstelle können Sie sich wenden:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
E-Mail: [email protected]
§ 23c Abs. 4 Nr. 1 - 6 EnWG
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