Leitungsauskunft
Die Stuttgart Netze hat, als Netzbetreiber im Stadtgebiet Stuttgart, alle ihre Strom- und Gasleitungen in einem digitalen Geoinformationssystem (GIS) eingezeichnet und kann genaue Auskunft über die Lage der Leitungen geben. Aufgrund der sogenannten "Erkundigungs- und Sicherungspflicht" sind Sie vor jeder Baumaßnahme verpflichtet, bei uns eine Leitungsauskunft zu erfragen.
Für Auskünfte über Strom- und Gasleitungen der Stuttgart Netze im Bereich Ihrer Baumaßnahme bieten wir eine Online-Leitungsauskunft im Self-Service an. Hier können Sie nach der Registrierung jederzeit eine Leitungsauskunft eigenständig einholen.
Bei Störungen und Problemen bei unserer Online-Leitungsauskunft, können Sie alternativ das Anfrageformular Leitungsauskunft ausfüllen und an [email protected] senden.
Für alle anderen Gewerke bitten wir Sie, sich an die jeweiligen Betreiber zu wenden. Eine Übersicht der Leitungsträger in Stuttgart finden Sie auf der Homepage der Stadt Stuttgart unter Angabe des Stichworts „Leitungsträgeradressen“.
Ihr Ansprechpartner
70327 Stuttgart
Informationen für Bauunternehmen
Wenn Sie in der Landeshauptstadt eine Baustelle haben, ist die nächste Gasleitung und Stromleitung der Stuttgart Netze nicht weit. Bei Arbeiten im Untergrund ist deshalb äußerste Vorsicht geboten.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen zur Vermeidung von Unfällen und Schäden an Leitungen der Stuttgart Netze im Infoflyer „Informationen für Bauunternehmen: Schutz von Kabeln, Freileitungen und Rohrleitungen der Stuttgart Netze für die Sparten Strom und Gas" zusammengefasst, den Sie im Download-Bereich herunterladen können.
Bauabzugssteuer
Das Unternehmen, welches die Bauleistungen ausführt, erhält zwangsläufig vorerst 15 Prozent weniger Entgelt für seine Bauleistung. Kann der Auftragnehmer jedoch eine Freistellungsbescheinigung vorlegen, ist der Auftraggeber der Bauleistungen nicht mehr zum Abzug der Steuer verpflichtet.
Die Stuttgart Netze stellt hier diese Freistellungsbescheinigung zum Download zur Verfügung, weshalb unternehmerische Auftraggeber (Leistungsempfänger) keine Bauabzugsteuer vorzunehmen haben.