Nach den gesetzlichen Vorgaben haben Betreiber von Stromnetzen der allgemeinen Versorgung alle drei Jahre auf Basis des Datenstandes zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und dies bis zum 30. September des Jahres online zu veröffentlichen. Grundversorger gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der zum 01.07.2024 festgestellte Grundversorger für das Stromnetzgebiet der Stuttgart Netze GmbH ist die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (Telefon: 0800/3629-000). Die aktuell ermittelte Grundversorgungspflicht gilt bis zum 31.12.2027, die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2027.
Messstellenrahmenvertrag mit Lieferanten
Messstellenvertrag mit Anschlussnutzern
Messstellenbetreiberrahmenvertrag mit wettbewerblichen Messstellenbetreibern
Informationspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers
Sie sind Teil eines Kundennetzes und möchten den Lieferanten wechseln? Hier finden Sie alle Informationen und Unterlagen, die Sie dazu benötigen.
Voraussetzung für einen Lieferantenwechsel innerhalb einer Kundenanlage (gemäß §3 Nr.22, Nr.24a & 24b EnWG) ist die eindeutige Benennung der Markt- und Messlokation inklusive eines Messstellenbetreibers. Diese wird zwingend benötigt, um einen Wechsel durchführen zu können.
Was ist eine Marktlokation?
Die Marktlokation ist eine Wohnung bzw. ein Haus, in der ein Kunde Energie verbraucht oder erzeugt (z.B. durch eine Solaranlage). Wohnen in einem Gebäude mehrere Parteien (z.B. in einem Mehrfamilienhaus), so ist jede Wohnung eine eigenständige Marktlokation.
Was ist eine Messlokation?
In der Messlokation wird Energie gemessen. Sie beinhaltet alle Zähler und sonstigen technischen Geräte, die zur Ermittlung der Energie und des Verbrauchs erforderlich sind. Jeder Marktlokation ist damit mindestens eine Messlokation zugeordnet.
Sowohl die Messlokation als auch die Marktlokation haben einen eindeutigen unveränderlichen Identifikator.
Was müssen Sie tun?
Als vorgelagerter Betreiber des öffentlichen Stromnetzes ist die Stuttgart Netze verpflichtet, Ihnen auf Anfrage diese Identifikatoren bereitzustellen. Bitte nutzen Sie hierfür . Um uns das Formular zu übermitteln, schicken Sie dieses bitte per E-Mail an [email protected]. Wir setzen uns anschließend mit Ihnen in Verbindung.
Die Marktlokations-ID wird nach erfolgreicher Prüfung per Mail an Sie übermittelt. In der Regel geschieht dies innerhalb von fünf Werktagen.
Die Bereitstellung ist für Sie kostenlos.
Rahmenvertrag und Einwilligungserklärung des Anschlussnutzers für die Abwicklung der Datenübermittlung vom Messstellenbetreiber (MSB) an den Energieserviceanbieter (ESA) sowie die EDI-Vereinbarung
Der Stuttgart Netze GmbH wurde vom Finanzamt Stuttgart Körperschaften bescheinigt, dass der Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) von der Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 Abs. 1 EStG befreit ist.
Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Mit der Entrichtung des Netzentgelts wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Netzbetreibers, an die der Netznutzer angeschlossen ist, sowie aller vorgelagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten. Die Berechnung der Netzentgelte ist in der Stromnetzentgeltverordnung geregelt.
Was sind Netzentgelte?
Damit Strom sicher bei Industrie, in Gewerbe oder bei Privathaushalten ankommt, wird er von Netzbetreibern über Transport- und Verteilnetze von der Energiequelle bis zur Eigentumsgrenze übertragen. Für diese Durchleitung der Energie erheben Netzbetreiber eine Gebühr, die sogenannten Netzentgelte. Sie werden von den Stromanbietern direkt an den jeweiligen Netzbetreiber gezahlt. Alle Netzbetreiber müssen ihre Netzentgelte regelmäßig veröffentlichen. Für Privathaushalte sind die Netzentgelte in der Regel Bestandteil des Stromliefervertrages und fließen in die Gesamtkalkulation der Stromanbieter ein. Bei Haushaltskunden machen die Netzentgelte rund eine Viertel des Rechnungsbetrages aus.
Netzbetreiber dürfen ihre Netzentgelte jedoch nicht willkürlich festlegen, sondern berechnen sie nach den Vorgaben der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Die Bundesnetzagentur überwacht die auf den Netzentgelten basierenden jährlichen Erlöse des Netzbetreibers. Diese dürfen gemäß der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Deshalb müssen Netzbetreiber regelmäßig ihre Effizienz unter Beweis stellen oder steigern.
Die Preise der Mehr- und Mindermengen finden Sie hier.
Informationen zu den von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichten Umlagen (Offshore-Netzumlage, KWKG-Umlage, §19 StromNEV-Umlage) finden Sie unter www.netztransparenz.de.
Abwicklungsregeln zur Ermöglichung einer ladevorgangscharfen bilanziellen Energiemengenzuordnung für Elektromobilität gemäß des Beschlusses BK6-20-160 der Bundesnetzagentur.
Entnahmestellen mit elektrischer Speicherheizung oder mit Wärmepumpe werden grundsätzlich nach dem vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und der Universität Cottbus erarbeiteten Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose beliefert. Das Lastprognoseverfahren ist im VDN-Praxisleitfaden „Lastprofile für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ beschrieben.
Der Netzbetreiber wendet für alle Speicherheizungs- bzw. Wärmepumpenanlagen in seinem Netzgebiet je ein entsprechendes gemeinsames temperaturabhängiges Lastprofil mit einer Kurvenschar in 1°C-Schritten an.
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (UTILMD: “ZT1“ = Code für “Deutscher Wetterdienst“) in Stuttgart-Echterdingen (Flughafen Stuttgart, Messstellennummer 10738) festgelegt.
Es gelten insbesondere folgende Rahmenbedingungen zum Elektrospeicherheizungs- und Wärmepumpenprofil:
- Als Bezugstemperatur für die Speicherheizungs- und Wärmepumpenprofile verwendet der Netzbetreiber +17° C
- Die Begrenzungskonstante wird für Speicherheizungsanlagen auf Null und für Wärmepumpenanlagen auf Eins gesetzt.
- Der Netzbetreiber verwendet die Istwerte der Tagesmitteltemperatur (kaufmännische Rundung auf ganze Zahlen) zum Ausrollen der Speicherheizungs- und Wärmepumpenprofile.
- Bei Speicherheizungen und Wärmepumpen gilt die in § 12 Abs. 1 Satz 1 StromNZV festgelegte SLP-Anwendungsgrenze von 100.000 kWh/a.
- Für den spezifischen Stromverbrauch (a-1) und den Periodenstromverbrauch der Speicherheizungs- oder Wärmepumpenanlage (A-1) sind abweichend vom VDN-Praxisleitfaden die vom Netzbetreiber vorgegebenen Werte maßgebend.
Für die Belieferung von SLP-/TLP-Entnahmestellen gibt der Netzbetreiber synthetische Lastprofile vor, die dem durchschnittlichen Abnahmeverhalten der jeweiligen Kundengruppe entsprechen.
Für die Kundengruppen Haushalt, Landwirtschaft und Gewerbe verwendet der Netzbetreiber die VDEW-Standardlastprofile. Das Haushaltsprofil H0 ist dynamisiert.
Für die Kundengruppen Elektrospeicherheizung, Wärmepumpe, Straßenbeleuchtung, Bandlast und öffentliche Telefonzellen verwendet der Netzbetreiber eigene Lastprofile. Für diese Lastprofile erfolgt derzeit keine Dynamisierung.
Referenzverfahren bei Photovoltaik Einspeisungen
Seit dem 1.7.2012 wird für die Bilanzierung nicht Lastgang gemessener Photovoltaik -Einspeisungen das Referenzprofil der Transnet BW in der Ausprägung Netze-BW (ER1) verwendet. Der ¼ h Einspeiseverlauf wird berechnet aus realen Wechselrichterdaten.
Als maßgebliche Temperaturmessstelle für die Tagesmitteltemperatur ist die Messstelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) (UTILMD: “ZT1“ = Code für “Deutscher Wetterdienst“) in Stuttgart-Echterdingen (Flughafen Stuttgart, Messstellennummer 10738) festgelegt.
§ 12 Abs. 3 StromNEV
§ 23c Abs. 3 Nr. 1 bis 7 EnWG
§ 10 Abs. 2 StromNEV
§ 23c Abs. 1 Nr. 1 bis 10 EnWG
§ 12 Abs. 3 StromNZV
§ 23c Abs. 3 Nr. 1 bis 7 EnWG
§ 10 Abs. 2 StromNEV
§ 23c Abs. 1 Nr. 1 bis 10 EnWG
§ 12 Abs. 3 StromNEV
§ 23c Abs. 3 Nr. 1 bis 7 EnWG
§ 10 Abs. 2 StromNEV
§ 23c Abs. 1 Nr. 1 bis 10 EnWG
Vertikal integriertes Unternehmen (im Folgenden viU) unterliegen den Entflechtungsvorgaben der §§ 6 bis 10e des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Zu den viU im Sinne des EnWG zählen Unternehmen, welche mindestens eine Netzfunktion (Transport oder Verteilung) und mindestens eine Wettbewerbsfunktion (Erzeugung, Handel oder Vertrieb) wahrnehmen. Die Entflechtungsvorgaben gewährleisten die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer, die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von den sonstigen Tätigkeiten des viU sowie die diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Netzbetriebs. Der Gleichbehandlungsbericht ist Teil der Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung des § 7a Absatz 5 EnWG.
Nach § 7a Abs. 5 S. 1 EnWG sind viU, an deren Netz unmittelbar oder mittelbar mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen sowie dessen Einhaltung überwachen zu lassen.
Die Stuttgart Netze GmbH unterliegt dem Gleichbehandlungsprogramm der Stadtwerke Stuttgart. Den aktuellen Gleichbehandlungsbericht finden Sie unter diesem Link.
Netzgebiete verändern sich, so dass es immer wieder zu einem Netzbetreiberwechsel kommen kann. Wir informieren Sie über Netzaufnahmen und Netzabgaben in unserem Verteilnetzgebiet.
Netzaufnahme
Zum 1.1.2021 übernehmen wir - als neuer Netzbetreiber - das Hochspannungsnetz in der Stadt Stuttgart.
Die durchzuführenden Marktprozesse erfolgen gemäß der BDEW Anwendungshilfe „Marktprozesse Netzbetreiberwechsel“.
Stromverteilnetzbetreiber mit über 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sind gemäß § 14d Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Erstellung eines Netzausbauplans verpflichtet. Jeder berichtspflichtige Netzbetreiber veröffentlicht alle zwei Jahre einen Netzausbauplan für sein Netzgebiet auf VNBdigital.de, dem gemeinsamen Netzportal der Stromverteilnetzbetreiber gemäß § 14e EnWG.
Im Netzausbauplan beschreibt der Netzbetreiber die notwendigen Vorhaben, mit denen er in den nächsten fünf (t+5) und zehn (t+10) Jahren sein Netz optimieren, verstärken oder ausbauen soll. Der Netzbetreiber beschreibt auch die wahrscheinlichen Anforderungen an sein Netz bis zum Jahr 2045, dem gesetzlichen Zieljahr der Klimaneutralität Deutschlands.
Unter folgendem Link finden Sie unseren aktuellen Netzausbauplan:
Gemäß § 111a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.
Konnte der Beschwerde nicht innerhalb von vier Wochen Abhilfe geleistet werden, so kann der Verbraucher ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Teilnahme hieran ist für den Energieversorger verpflichtend.
An folgende Schlichtungsstelle können Sie sich wenden:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
E-Mail: [email protected]
Hinweis
Bitte beachten Sie: In manchen Browsern (z.B. MS Edge) erscheint beim Öffnen unserer PDF-Formulare eine Fehlermeldung. Zur korrekten Anzeige sollten Sie die PDFs herunterladen und mit Adobe Acrobat Reader öffnen. Diesen können Sie hier kostenlos herunterladen.