Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die neue Ausgestaltung des §14a EnWG der Bundesnetzagentur zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz.

Themen im Überblick

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Bundesnetzagentur hat zum 01.01.2024 ein Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verabschiedet. Das Festlegungsverfahren hat das Ziel, die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz zu verbessern und die Netzsicherheit jederzeit zu gewährleisten.

Für das Erreichen der Klimaziele müssen in den nächsten Jahren viele steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladestationen in das Stromnetz integriert werden. Diese Verbrauchseinrichtungen sind sehr leistungsstark. Durch die Neuregelungen der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des §14a EnWG soll sichergestellt werden, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen schnell ins Netz integriert werden. Gleichzeitig soll die Sicherheit des Stromnetzes immer gewährleistet sein.

Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung profitiert von reduzierten Netzentgelten. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung dimmen. Dadurch wird sie steuerbar.

Alle Netzbetreiber und alle Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie die Kriterien für eine Teilnahme erfüllen.

Kriterien für die Teilnahme

Diese Anlagen werden als steuerbare Verbrauchseinrichtungen definiert:

  • Wärmepumpen zur Raumheizung
  • Private Ladepunkte für Elektromobile
  • Batteriespeicher, bei Stromentnahme aus dem Netz (Einspeicherung)
  • Klimageräte zur Raumkühlung

Außerdem gelten folgende Kriterien:

  • Der Anschluss erfolgt im Niederspannungsnetz
  • Die Anschlussleistung ist größer als 4,2 kW

Wenn hinter einem Netzanschluss mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen zur Raumheizung oder Raumkühlung liegen, werden die Anschlussleistungen jeweils addiert. Wenn der Grenzwert von 4,2 kW in Summe überschritten wird, ist die Teilnahme verpflichtend.

Der Steuerungsvorgang

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig über eine Steuerbox angesteuert, die mit dem intelligenten Messsystem verbunden ist.

Jeder Steuerungsvorgang erfolgt diskriminierungsfrei. Es wird nur der Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtung gedimmt. Ein Mindestleistungsbezug von 4,2 kW je steuerbarer Verbrauchseinrichtung wird immer gewährleistet.

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Verminderte Netzentgelte

Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung haben Anspruch auf ein vermindertes Netzentgelt. Hierbei kann zwischen zwei Modulen gewählt werden:

Modul 1

Ersparnis eines jährlichen Pauschalbetrags, der sich u. a. am Arbeitspreis für Entnahme ohne Leistungsmessung (Niederspannung) orientiert.

Die Preise können unseren akuellen Preisen und Regelungen für das Stromnetz entnommen werden.

Dies ist die Standardvariante. Es wird kein zweiter Zähler benötigt.

Modul 2

Reduzierung des Arbeitspreises auf 40 % für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung.

Die Preise können unseren akuellen Preisen und Regelungen für das Stromnetz entnommen werden.
 

Voraussetzung: Für dieses Modul ist ein zweiter Zähler notwendig, ggf. muss ein zusätzlicher Zählerplatz errichtet werden.

Modul 3
 
Ein Zusatzmodul in Ergänzung zu Modul 1 für ein zeitvariables Netzentgelt. Das Modul kann ab dem 1.04.2025 gewählt werden.
 
Die Preise können unseren akuellen Preisen und Regelungen für das Stromnetz entnommen werden.
 
Voraussetzung: Modul 3 kann nur in Verbindung mit Modul 1 in Anspruch genommen werden.

Wichtig zu wissen: Als Netzbetreiber können wir keinen Modulwechsel oder eine Buchung von Modul 3 vornehmen, da dies über die offizielle Marktkommunikation durch Ihren Stromlieferanten erfolgen muss. Wenden Sie sich bitte dafür direkt an Ihren Stromlieferanten. Wir nehmen lediglich die initiale Zuweisung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zu Modul 1 vor. 

Es darf frei zwischen den beiden Modulen gewählt werden. Die Elektroinstallation und die technischen Anlagen müssen hierbei den aktuell geltenden technischen Anschlussbedingungen (TAB) der Stuttgart Netze entsprechen. Bitte sprechen Sie hierfür mit Ihrem Elektrofachbetrieb.

Reduzierte Netzentgelte erhält jeder Kunde ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, egal ob der Leistungsbezug gedimmt wird oder nicht.

Der systemische Modulwechsel müssen Sie über Ihren Stromlieferanten anstoßen. Ihr Stromlieferant übernimmt für Sie die Kommunikation für den Modulwechsel bei der Stuttgart Netze.

Für die Abrechnung in Modul 2 benötigen Sie einen zweiten Zähler, der nur den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfasst. Bitte kontaktieren Sie Ihren Elektroinstallateur, damit ein Zählereinbau bei der Stuttgart Netze angestoßen werden kann. Gegebenenfalls müssen an Ihrer Zählerinstallation durch Ihren Elektroinstallateur Anpassungen oder Umbaumaßnahmen vorgenommen werden.

Bitte wenden Sie sich für alle Fragen rund um die Tarifierung direkt an Ihren Lieferanten.

Fragen und Antworten

Sie müssen nichts weiter tun. Ihre Anlage wird von uns bis Ende 2028 in das neue Modell überführt und mit der neuen Technik ausgestattet. Wir informieren Sie rechtzeitig über einen anstehenden Zählerwechsel und/oder die Installation Ihrer Steuerbox.

Die Anlage muss durch einen eingetragenen Elektroinstallateur bei der Stuttgart Netze angemeldet werden. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Steuerbarkeit herzustellen. Bitte gehen Sie hierfür auf Ihren Elektrofachbetrieb zu.

Ihre Anlage hat Bestandsschutz und wird nicht in das Zielmodell überführt. Das bedeutet, dass die bis Ende 2023 laufenden Regelungen nach §14a EnWG bis zur Außerbetriebnahme der Anlage weiterhin gelten.

Nein, Anlagen zur Prozesswärme oder -kälteerzeugung sind von diesen Regelungen ausgenommen. Sie werden nicht gedimmt. Das Gleiche gilt für Anlagen, die in kritischer Infrastruktur (z.B. Krankenhäuser) betrieben werden.

Insgesamt sind pro Jahr 80 € zu entrichten, die sich wie folgt aufteilen:

  • Für den Betrieb des intelligenten Messsystems werden 50 € fällig (§30 Abs. 1 A.1 Nr. 5 MsbG).
  • Der Betrieb der Steuerbox kostet 30 € pro Jahr (§34 Abs. 2 S.2 Nr. 5 MsbG in Verbindung mit §35 Abs. 1 S.2 Nr. 3 MsbG).

Diese Preisobergrenzen sind gesetzlich vorgeschrieben. Die Kosten werden in der Netzentgeltreduzierung als Bereitstellungsprämie angerechnet (Modul 1).

Die Preisobergrenzen orientieren sich am Verbrauch oder der Anlagengröße. Für eine steuerbare Verbrauchseinrichtung muss nach dem MsbG eine höhere Preisobergrenze angesetzt werden. Deshalb können die jährlichen Kosten steigen. Die Kosten werden in der Netzentgeltreduzierung berücksichtigt (Modul 1).

Ansprechpartner Stuttgart Netze

Ihr Ansprechpartner

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Stuttgart Netze GmbH
Kesselstraße 21-23
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