Warum gibt es einen Standardvertrag?
Für die Abwicklung des Stromnetzzugangs gilt ab dem 01.01.2016 ein einheitlicher Netznutzungsvertrag. Dieser gilt sowohl für Letztverbraucher, welche die Netznutzung direkt mit dem Netzbetreiber abwickeln und für Lieferanten. Die Bundesnetzagentur hat die Vertragsgestaltung und die Abwicklung des Netzzugangs durch den Abschluss eines Standardvertrags harmonisiert. Ziel ist die Stärkung des Wettbewerbs und die Erhöhung der Transparenz über einen diskriminierungsfreien Netzzugang.
Für wen gilt der Standardvertrag?
Der Standardvertrag gilt gleichzeitig als Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag. Vertragspartner sind alle Letztverbraucher und Lieferanten als Netznutzer, somit auch alle Kunden, die einen separaten Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen haben. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen über alle Spannungsebenen (inklusive Übertragungsnetz und geschlossenen Verteilnetzen) hinweg müssen den Standardvertrag zum Stichtag wortgleich übernehmen.
Inwieweit gilt der Standardvertrag für mich als Selbstzahler?
Der Netznutzungsvertrag regelt die Netznutzung zwischen Netzbetreiber und Lieferanten. Darüber hinaus wird der gleiche Vertrag zwischen Netzbetreiber und Selbstzahler zur Regelung des Netzzugangs abgeschlossen. Aus diesem Grund sind Regelungen im Vertrag enthalten, wie z.B. Sperren/ Entsperren von Netzanschlüssen und elektronischer Datenaustausch, die für Selbstzahler in der Praxis nicht relevant sind. Falls Sie weitere Fragen zur Gültigkeit des Standardvertrags für Sie als Selbstzahler haben, wenden Sie sich bitte an das Kundenzentrum.
Muss ich dem Vertrag zustimmen?
Die Stuttgart Netze setzt den Standardvertrag der Bundesnetzagentur wortgleich um. Nachteile, die sich für den Netznutzer durch die Vertragsumstellung ergeben, sind nicht ersichtlich. Im Rahmen einer Nachfassaktion seitens der Stuttgart Netze GmbH wird der Netznutzer erneut aufgefordert, den neuen Netznutzungsvertrag unterschrieben zurück zu schicken. Die Netzbetreiber sind durch die Festlegung verpflichtet, ab dem 01.01.2016 den Stromnetzzugang ausschließlich auf Grundlage des Standardvertrags zu gewähren. Eine Verpflichtung, den Netzzugang ohne Abschluss eines gültigen Netzzugangsvertrags hinaus zu gewähren, besteht nach Maßgabe des § 20 EnWG nicht.
Kann ich dem Vertrag widersprechen?
Kunden verfügen in Verträgen mit Netzbetreibern über ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB. Das Widerrufsrecht ist auf 14 Tage nach Zugang des Vertrags befristet. Falls Sie Vorbehalte gegenüber dem Vertrag besitzen und diesem nicht zustimmen wollen, besteht die Möglichkeit, dem Vertrag unter Vorbehalt zuzustimmen, sodass der bestehende Netzzugang zu jedem Zeitpunkt einer vertraglichen Regelung unterliegt. Die Stuttgart Netze möchte darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung, den Netzzugang ohne Abschluss eines gültigen Netzzugangsvertrags hinaus zu gewähren, nach Maßgabe des § 20 EnWG nicht besteht.