Hintergrund
Mit dem EEG 2014 wurde die grundsätzliche Verpflichtung zur Direktvermarktung für Anlagen >500kW mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.08.2014 eingeführt, welche für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2016 auf >100kW abgesenkt wurde.
Im EEG2023 wurde zusätzlich die Möglichkeit eingeführt, anstatt der Direktvermarktung in die unentgeltliche Abnahme zu gehen, hierfür muss die Anlage kleiner 200kW (EEG2023 §21c Abs. 1) sein oder kleiner 400kW (EEG2023 §100 Abs.20) sein und ein IB-Datum vor dem 01.01.2026 aufweisen.
Die Anmeldung in die Direktvermarktung, die Ummeldung innderhalb der Direktvermarktung und die Abmeldung aus der Direktvermarktung haben i.d.R. auf elektronischem Datenaustausch (EDIFACT) zu erfolgen.
Direktvermarktungspflicht
Neuanlagen
>100kW
Bestandsanlagen
>100kW ab Inbetriebnahmedatum 01.01.2026
>500kW ab Inbetriebnahmedatum 01.08.2014
Alle anderen Anlagen können in die freiwillige Direktvermarktung gehen
Seit der letzten Novellierung wurde zusätzlich für Anlagen <400kW und einem Inbetriebnahmedatum vor dem 01.01.2026 oder <200kW und einem Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2026 die Möglichkeit gegeben die unentgeltliche Abnahme in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen
1 Auswahl des Direktvermarkters:
Informieren sie sich im Internet oder anderen Medien über Direktvermarkter und fordern sie ein Angebot an. Nach Vertragsschluss meldet sich der Direktvermarter über den elektronischen Datenaustausch bei uns an.
Bitte beachten sie:
Im Anfrageprozess geben Sie an, wie Sie den Strom Ihrer Anlage erstmals vermarkten. Bei Angabe der Direktvermarktung muss zum Zeitpunkt der ersten Einspeisung (meist mit der Inbetriebnahme) ein Direktvermarkter beauftragt sein, der den Strom ab diesem Tag übernimmt.
Stimmen Meldung und tatsächliche Vermarktung nicht überein, droht eine gesetzliche Strafgebühr von 10 Euro/kW installierter Leistung pro Monat des Verstoßes plus Folgemonat, sofern Energie vermarktet (ins Netz des Netzbetreibers eingespeist) wird.
2 Schaffen Sie die technischen Voraussetzungen für die Direktvermarktung
Stimmen Sie sich beim Installationsprozess Ihrer Erzeugungsanlage bezüglich der notwendigen Fernsteuerung des Direktvermarkters und des Lastgangzählers mit Ihrem Direktvermarkter ab.
Bitte beachten Sie: Die technische Einrichtung für die Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber im Rahmen des Netzsicherheitsmanagements ist nicht identisch mit dem Gerät zur Fernsteuerbarkeit des Direktvermarkters. Beide Einrichtungen wirken parallel und unabhängig voneinander.
3 Meldung der Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters
Als Anlagenbetreiber müssen Sie laut § 10b EEG die Fernsteuerbarkeit Ihrer Anlage von Ihrem Direktvermarkter bestätigen lassen.
Ausblick: Ab dem 1. Januar 2028 muss die Fernsteuerbarkeit über intelligente Messsysteme (iMS) und Smart Meter Gateway erfüllt werden. Bis dahin ist die konventionelle Fernsteuerung entsprechend dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage zu verwenden.
Pflichtverstöße
Pflichten einhalten, Starfgebühren vermeiden
Für die Anmeldung und den Betrieb von Anlagen in der Direktvermarktung gelten gesetzliche Pflichten. Werden diese nicht eingehalten, sind wir als Netzbetreiber verpflichtet, Strafgebühren nach EEG §52 zu erheben und abzuführen.
- Mitteilung der Veräußerungsform
Die geplante Veräußerungsform muss dem Netzbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 21c EEG). Die Mitteilung erfolgt über die Anfrage in unserem Kundenportal.
Frist: Zwischen Mitteilung und erstmaliger Veräußerung (meist Inbetriebnahme) muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen.
- Ausfallvergütung
Ist bei Anlagen über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, greift die Ausfallvergütung. Diese darf nur begrenzt in Anspruch genommen werden.
Fristen: Maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate und insgesamt 6 Kalendermonate pro Kalenderjahr.
- Meldung der Fernsteuerbarkeit
Bei Anlagen über 25 kW mit beauftragtem Direktvermarkter muss die Fernsteuerbarkeit eingerichtet und bestätigt werden.
Frist: Die Bestätigung muss zum Ersten des übernächsten Monats nach Inbetriebnahme vorliegen.
- Berechnung der Strafgebühren
Für jeden Kalendermonat, in dem ein Verstoß bestand, wird eine Strafgebühr in Höhe von 10 Euro pro kW installierter Leistung erhoben.
Sonderfall Fernsteuerbarkeit: Wird die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen, reduziert sich die Strafgebühr für diesen Verstoß rückwirkend auf 2 Euro pro kW installierter Leistung und Monat.
Mitteilung der Veräußerungsform – Details
Frist
Zwischen der Mitteilung der Veräußerungsform im Laufe der Anfrage und der erstmaligen Veräußerung – meist mit der Inbetriebnahme – muss mindestens ein voller Kalendermonat liegen.
- Beispiel: Erfolgt die Anfrage Mitte Januar, darf die Inbetriebnahme nicht vor dem 1. März erfolgen.
- Wichtig: Auch ein kurzer Testbetrieb der Anlage, bei dem Energie in das Stromnetz eingespeist wird, gilt als erstmalige Veräußerung.
Besonderheit Direktvermarktung
Ist die Anlage mit der Veräußerungsform Direktvermarktung angemeldet und fällt zunächst in die Ausfallvergütung, weil noch kein Direktvermarkter beauftragt ist, liegt ebenfalls ein Pflichtverstoß vor.
Tipps zur Vermeidung von Strafgebühren
Starten Sie die Anfrage in unserem Kundenportal frühzeitig und beauftragen Sie einen Direktvermarkter vor Inbetriebnahme der Anlage.
Sollten diese Fristen nicht einhaltbar sein, besteht noch die Möglichkeit, während der Verstoßzeiträume nicht ins Netz des Netzbetreibers einzuspeisen, denn wenn keine Einspeisung erfolgt, wird auch nichts vermarktet.
Ausfallvergütung
Ist bei Anlagen mit einer Leistung über 100 kW kein Direktvermarkter beauftragt, erhalten Anlagenbetreiber eine Ausfallvergütung. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2017 gelten folgende Bedingungen:
- Die Anlage war in den letzten 24 Monaten nicht der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
- Es besteht ein Vergütungsanspruch nach dem EEG.
Fristen
Folgende Zeiträume dürfen nicht überschritten werden, um Strafgebühren zu vermeiden:
- Maximal 3 aufeinanderfolgende Kalendermonate
- Insgesamt maximal 6 Kalendermonate bezogen auf das Kalenderjahr
Ihre Möglichkeiten
- Beauftragen Sie einen Direktvermarkter vor der Inbetriebnahme.
- Weisen Sie uns mit einer PAV,E-Regelung nach, dass keine Einspeisung in das öffentliche Netz erfolgt.
- Melden Sie Ihre Anlage mit Einspeisevergütung in Form der „unentgeltlichen Abnahme“ an. Dies ist für Anlagen mit einer Leistung unter 200 kW möglich.
Tipps zur Vermeidung von Strafgebühren
Starten Sie die Anfrage in unserem Kundenportal frühzeitig und beauftragen Sie einen Direktvermarkter vor Inbetriebnahme der Anlage.
Meldung der Fernsteuerbarkeit – Details
Ist für Anlagen mit einer Leistung über 25 kW ein Direktvermarkter beauftragt, muss die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter eingerichtet und bestätigt werden.
Den genauen Ablauf der Bestätigung finden Sie unter Schritt 3: Meldung der Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters auf dieser Seite.
Frist
Die Bestätigung der Fernsteuerbarkeit muss zum jeweiligen Ersten des übernächsten Monats erfolgt sein. Ausgangszeitpunkt ist der Tag der erstmaligen Einspeisung – in der Regel der Tag der Inbetriebnahme. Beispiel: Wird eine Anlage Mitte Januar in Betrieb genommen, muss die Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter bis zum 1. März bestätigt sein.
Mitwirkungspflicht des Direktvermarkters
Direktvermarkter sind gesetzlich verpflichtet, uns mitzuteilen, wenn ein Verstoß gegen die Pflicht zur Fernsteuerbarkeit vorliegt.
Tipps zur Vermeidung von Strafgebühren
Sorgen Sie gemeinsam mit Ihrem Direktvermarkter für eine frühzeitige Installation der technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit.
Welche Vergütungsmodelle gibt es in der Direktvermarktung?
Direktvermarktung mit Marktprämie
Die Direktvermarktung von Strom aus PV-Anlagen erfolgt in der Regel über das Marktprämienmodell. Anlagenbetreibende speisen Strom ein, der über Direktvermarkter an der Strombörse vermarktet wird. Der erzeugte Solarstrom wird an der Börse wie konventionell erzeugter Strom gehandelt und zum selben Marktpreis verkauft.
Beim Marktprämienmodell ergänzen sich der an der Börse erzielte Strompreis und die Marktprämie:
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Den Börsenpreis – abzüglich der Kosten für die Direktvermarktung – zahlt der Direktvermarkter an die Anlagenbetreibenden.
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Die Marktprämie wird vom Netzbetreiber gezahlt. Sie ist für 20 Jahre garantiert.
Insgesamt ergibt sich somit trotz Marktschwankungen immer ein Erlös, der mindestens der EEG-Förderung (Einspeisevergütung) entspricht. Wird an der Börse ein Spitzenpreis erzielt, ist sogar ein Gewinn gegenüber der Förderung möglich.
Bei der Bundesnetzagentur können Sie die anzulegenden Werte einsehen.
Dieses Vergütungsmodell ist ausschließlich relevant für EEG-Anlagen (z. B. Photovoltaikanlagen).
Sonstige Direktvermarktung
Bei der sonstigen Direktvermarktung handelt es sich um die reine Veräußerung des Stroms an der Strombörse ohne Förderungen oder Marktprämie.
Dieses Vergütungsmodell ist immer wählbar, insbesondere aber interessant für EEG-Anlagen, deren Förderung nach 20 Jahren beendet ist.
Änderungen bei Bestandsanlagen
Wechsel des Direktvermarkters: Die Meldung des Direktvermarkterwechsels erfolgt im Rahmen der Marktprozesse über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Bitte beachten Sie: Die Fernsteuerbarkeit muss durch den neuen Direktvermarkter erneut bestätigt werden. Die Bestätigung muss zum Ersten des übernächsten Monats nach Meldung der Übernahme der Direktvermarktung vorliegen.
Vorübergehender Betrieb ohne Direktvermarkter: Wurde ein Direktvermarktungsverhältnis aufgelöst und es erfolgt keine direkte Übernahme durch einen anderen Direktvermarkter, gilt Folgendes:
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Anlagen unter 200 kW: Die Erzeugungsanlage fällt zunächst in die Vergütungsform „unentgeltliche Abnahme“. Es erfolgt keine Vergütung. Möchten Sie die zeitlich befristete Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, melden Sie uns dies bitte per E-Mail an das Prozessteam PV unter [email protected]
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Anlagen ab 200 kW: Diese fallen direkt in die Ausfallvergütung, sofern sie nicht vor dem 01.08.2014 in Betrieb genommen wurden.
Häufig gestellte Fragen zur Direktvermarktung
Warum müssen Erzeugungsanlagen über 100 kW in die Direktvermarktung?
Im EEG 2014 hat der Gesetzgeber geregelt, dass seit dem 01.08.2014 neue Erzeugungsanlagen über 500 kW und seit Anfang 2016 bereits über 100 kW in die Direktvermarktung müssen. Diese Regelungen sind Bestandteil des vom Bundeswirtschaftsministerium schrittweise eingeleiteten Systemwechsels, weg von gesetzlich garantierten EEG-Vergütungen hin zu Marktmechanismen. Demnach sollen Anlagenbetreibende unternehmerisch tätig werden und ihren Strom mit entsprechendem Marktrisiko direkt vermarkten.
Welche Hardware ist für die Erzeugungsanlage nötig?
Jede in der Direktvermarktung befindliche Erzeugungsanlage größer als 25 kW muss über eine Fernsteuereinrichtung zur Leistungsbegrenzung verfügen, die dem Direktvermarkter zugänglich ist (Fernsteuerbarkeit seitens des Direktvermarkters). Sollten negative Börsenpreise drohen, würde der Direktvermarkter die Anlage bis auf null herunterregeln. Ertrags- und damit Erlösausfälle werden üblicherweise vertraglich mit dem Direktvermarkter geregelt.
Unabhängig davon muss jede Anlage, die sich in der Direktvermarktung befindet, über eine Ist-Einspeisemessung in viertelstündlicher Auflösung verfügen. Der Netzbetreiber kann im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der Erzeugungsanlage begrenzen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite zum Netzsicherheitsmanagement.
Darf man zwischen EEG-Vergütung und Direktvermarktung wechseln?
Ja, sofern die PV-Anlage EEG-vergütungsberechtigt ist, d. h. noch innerhalb des 20-jährigen Förderzeitraums nach Inbetriebnahme liegt. Bitte berücksichtigen Sie, dass zwischen dem beim Netzbetreiber angemeldeten Wechsel ein voller Kalendermonat liegen muss.
Wer meldet die Direktvermarktung an, um bzw. ab?
Anmeldungen für die Direktvermarktung, Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung sowie Abmeldungen erfolgen in der Regel durch Ihren Direktvermarkter über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Setzen Sie sich bei einem Wechsel des Vergütungsmodells bitte rechtzeitig mit Ihrem Direktvermarkter in Verbindung, da Wechselfristen zu beachten sind.
Ihr Ansprechpartner
Hinweis
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Mieterstromzuschlag
Mit dem Mieterstromgesetz wurde die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung für PV-Anlagen in sogenannten Mieterstrommodellen geschaffen. Diese Förderung ist nach EEG und EnWG an einige Bedingungen geknüpft.
Bedingungen
Errichtung der PV-Anlage auf einem Wohngebäude (min. 40% Wohnfläche)
maximal 100kWp Erzeugungsleistung
Lieferung an Letztverbraucher in räumlichen Zusammenhang
Mieterstromvertrag mit den belieferten Dritten
Fristgerechte Meldung der Vermarktungsform
Inbetriebnahme der PV-Anlage nach dem 24.07.2017
Registrierung im Marktstammdatenregister als Mieterstromanlage
Volumen von insgesamt 500MW noch nicht erreicht
Anmeldung
Verwenden Sie folgendes Dokument für eine fristgerechte Anmeldung.
Hinweise der BNetzA
Weitere Erläuterungen zu den Bedingungen des Mieterstromzuschlags finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Fernsteuerbarkeit
Mittels der „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ ist das Vorhandensein einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung – zusätzlich zu der Fernsteuerung des Netzbetreibers – zu bestätigen und der aufnehmende Händler wird bevollmächtigt die Anlage fernzusteuern.
Bei Neuanlagen muss die Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 ab Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats erfüllt sein.
Das Recht des Netzbetreibers zum Netzsicherheits-/Einspeisemanagement nach § 14 EEG 2017 darf dadurch nicht beschränkt werden.
Bei einem Händlerwechsel erlischt diese per Erklärung an den Händler erteilte Vollmacht und für den neuen Händler ist eine neue Erklärung erforderlich. Auch bei einem Anlagenbetreiberwechsel ist eine neue, von Anlagenbetreiber und Vermarkter unterschriebene Erklärung zur Fernsteuerbarkeit notwendig.