Hintergrund
Mit dem EEG 2014 wurde die grundsätzliche Verpflichtung zur Direktvermarktung eingeführt und in EEG 2017 weitergeführt. Ausgenommen sind z.Zt. nur Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW. Die Marktprozesse hierfür wurden von der Bundesnetzagentur in dem Dokument „Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ verbindlich festgelegt.
Die Anmeldung in die Direktvermarktung, die Ummeldungen innerhalb der Direktvermarktung und die Abmeldung aus der Direktvermarktung haben i.d.R. auf elektronischem Datenaustausch (EDIFACT) zu erfolgen.
Ausgenommen hiervon ist nur die Anmeldung durch den Anlagenbetreiber in die Direktvermarktung aufgrund der Inbetriebnahme und die Rückmeldung durch den Anlagenbetreiber in die „EEG-Vergütung“. In diesen Fällen ist die Meldung per Formular zulässig.
Anmeldung zur Direktvermarktung
Die Anmeldung zur Direktvermarktung bei einer Erstinbetriebnahme kann über den elektronischen Datenaustausch erfolgen.
Da Anlagenbetreiber in der Regel nicht über die Möglichkeit zum elektronischen Datenaustausch verfügen, ist Ihnen die Nutzung von Formularen zur An- bzw. Abmeldung in die Direktvermarktung gestattet.
Hierfür ist das von der Bundesnetzagentur veröffentlichte Formular zu verwenden.
Ihr Ansprechpartner
Hinweis
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Mieterstromzuschlag
Mit dem Mieterstromgesetz wurde die Möglichkeit einer zusätzlichen Förderung für PV-Anlagen in sogenannten Mieterstrommodellen geschaffen. Diese Förderung ist nach EEG und EnWG an einige Bedingungen geknüpft.
Bedingungen
Errichtung der PV-Anlage auf einem Wohngebäude (min. 40% Wohnfläche)
maximal 100kWp Erzeugungsleistung
Lieferung an Letztverbraucher in räumlichen Zusammenhang
Mieterstromvertrag mit den belieferten Dritten
Fristgerechte Meldung der Vermarktungsform
Inbetriebnahme der PV-Anlage nach dem 24.07.2017
Registrierung im Marktstammdatenregister als Mieterstromanlage
Volumen von insgesamt 500MW noch nicht erreicht
Anmeldung
Verwenden Sie folgendes Dokument für eine fristgerechte Anmeldung.
Hinweise der BNetzA
Weitere Erläuterungen zu den Bedingungen des Mieterstromzuschlags finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
Fernsteuerbarkeit
Mittels der „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit“ ist das Vorhandensein einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerung – zusätzlich zu der Fernsteuerung des Netzbetreibers – zu bestätigen und der aufnehmende Händler wird bevollmächtigt die Anlage fernzusteuern.
Bei Neuanlagen muss die Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 ab Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats erfüllt sein.
Das Recht des Netzbetreibers zum Netzsicherheits-/Einspeisemanagement nach § 14 EEG 2017 darf dadurch nicht beschränkt werden.
Bei einem Händlerwechsel erlischt diese per Erklärung an den Händler erteilte Vollmacht und für den neuen Händler ist eine neue Erklärung erforderlich. Auch bei einem Anlagenbetreiberwechsel ist eine neue, von Anlagenbetreiber und Vermarkter unterschriebene Erklärung zur Fernsteuerbarkeit notwendig.